Beispiele Tagfahrlichter:

 

 

 

Rechtliche und technische Besonderheiten

Tagfahrleuchten

Tagfahrleuchten sind lichtschwache, verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht, aber viermal intensiver leuchten als das Standlicht. Die technische Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela pro Leuchte vor. Damit wird das Fahrzeug sichtbar, die Straße kann aber nicht ausgeleuchtet werden. Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet. Auf dem deutschen Markt sind Audi, Fiat, Daihatsu, Opel, VW, BMW, Citroën und seit Juni 2008 auch Seat derzeit die einzigen Autohersteller, welche Tagfahrleuchten für einige ihrer Autotypen ab Werk anbieten. Für andere Märkte (z.B. Skandinavien) rüsten auch weitere Hersteller ihre Fahrzeuge schon heute ab Werk mit Tagfahrlicht aus. Das seit 2006 von BMW eingesetzte Tagfahrlicht lässt auch – im Gegensatz zum Tagfahrlicht anderer Hersteller – die Rückleuchten mit verminderter Stärke leuchten.

Fahrlichtschaltungen

Fahrlichtschaltungen sind elektrische Schaltungen mit denen die bestehenden Hauptscheinwerfer mit verminderter Lichtstärke beim Einschalten der Zündung automatisch in Verbindung mit Begrenzungs- und Rücklicht sowie Kennzeichen- und Armaturenbeleuchtung aktiviert werden (skandinavische Version) oder Hauptscheinwerfer und Begrenzungsleuchten vorne, nach dem Lösen der Handbremse (nordamerikanische Version). Die Lichtstärke darf allerdings nicht auf den ECE-87 Wert von 400 Candela gedimmt werden, sondern nur innerhalb der engen Toleranzen für Abblendlicht. Die meisten Autohersteller, wie zum Beispiel Audi, Volkswagen und BMW, statten ihre Neuwagen mit solchen Fahrlichtschaltungen aus und Fachwerkstätten bieten sie als Nachrüstlösung an.

Rechtsvorschriften

Länder mit Tagfahrlicht-Pflicht für PKW und LKW (hellblau: nur eingeschränkte Lichtpflicht). Zulassungsnummer gemäß ECE-R87 mit „RL“ (running lights) auf dem Leuchtenglas. Leuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht als Tagfahrleuchten zulässig.

Die Tagfahrlicht-Regelungen sind in den europäischen Ländern höchst unterschiedlich. Einige Länder wie Weißrussland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, die Türkei und Zypern geben überhaupt keine Lichtbestimmungen vor. In manchen Ländern ist Tagfahrlicht vorgeschrieben, in anderen verboten, in wiederum anderen lediglich empfohlen. Teilweise gibt es unterschiedliche Vorschriften für Motorräder und für mehrspurige Fahrzeuge.

Selbst in den Ländern mit Lichtpflicht ist das Fahren mit Licht am Tag unterschiedlich geregelt. So schreiben beispielsweise Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Spanien und Tschechien das Mitführen von Ersatzglühlampen vor. Für PKW- und LKW-Fahrer ist Tagfahrlicht in folgenden Ländern vorgeschrieben (Stand Anfang 2007, Quelle: www.daylightrunninglights.com; Quelle Dänemark: Verkehrsabteilung dänischer Reichspolizei):

In Deutschland, Frankreich und der Schweiz gibt es für Autofahrer nur die Empfehlung, am Tag mit Licht zu fahren. Nebelscheinwerfer sind in Deutschland und Frankreich ohne zwingenden Grund des Einschaltens, z. B. Nebel, Regen oder Schneefall, verboten.

In Österreich war von 15. November 2005 bis 31. Dezember 2007 entweder das Tagfahrlicht oder Abblendlicht erforderlich (ab 15. April 2006 alternativ auch die Nebelscheinwerfer, wenn sie in die Fahrzeugfront integriert sind und nicht nachträglich angebaut wurden). Auch das Dimmen gemäß ECE-Regelung Nr. 87 war zulässig. Nachdem die Unfallzahlen in Österreich im Jahr 2007 sehr stark angestiegen sind, wurden massive Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer Verpflichtung zum Tagfahrlicht sowohl von manchen Experten, Politikern und Verkehrsclubs als auch von vielen Autofahrern vorgebracht und über eine Abschaffung oder Novellierung der Verordnung diskutiert. Am 11. September 2007 gaben Verkehrsminister Werner Faymann und Innenminister Günther Platter offiziell bekannt, die Lichtpflicht in Österreich sobald als möglich gänzlich abschaffen zu wollen. Seit 1. Januar 2008 ist die Lichtpflicht für Tagfahrten wieder aufgehoben, da zwar Autos besser gesehen wurden, Radfahrer und Fußgänger hingegen schlechter. Die Verwendung von Abblendlicht und speziellen Tagfahrleuchten ist aber auch bei guter Sicht nicht verboten. Unverändert gilt die Lichtpflicht bei schlechten Sichtverhältnissen und Dunkelheit.[1].Das Fahren ausschließlich mit Begrenzungslicht (Standlicht) ist in Österreich erlaubt.[2]

Nachdem Österreich die Abschaffung der Lichtpflicht bekannt gegeben hat, ist in Italien ebenfalls eine diesbezügliche Diskussion aufgeflammt. Die SVP-Senatorin Helga Thaler-Außerhofer kündigte an, einen Abänderungsantrag an den Verkehrsminister in Rom stellen zu wollen, um die seit Juli 2003 gültige Pflicht zur Benutzung von Tagfahrlicht im Straßenverkehrskodex zu streichen.

Auch in Australien wurde die Tagfahrlichpflicht aus Gründen des Schutzes der schwächeren Verkehrsteilnehmer wieder abgeschafft. In Ungarn genügt dem Gesetzgeber, dass bei guten Sichtverhältnissen nur das Begrenzungslicht (Standlicht) benutzt wird. In Griechenland ist das Fahren mit Fahrlicht am Tag innerhalb der Städte zwar nicht explizit verboten, jedoch werden dort falsch eingestellte und blendende Scheinwerfer geahndet. So kann ein sehr helles Tagfahrlicht mit streuendem Lichtkegel gegebenenfalls von griechischen Exekutivorganen als verkehrswidrig eingestuft und eine Strafe angesetzt werden. Jedoch gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die Licht am Tag in Griechenland absolut verbietet. In Bulgarien besteht eine generelle Lichtpflicht im Winterhalbjahr von 1. November bis zum 1. März. [3] In Russland gilt eine Lichtpflicht ganzjährig außerorts, in Rumänien ganzjährig ohne Einschränkungen. In vielen anderen Ländern (auch in Deutschland) sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 (1) StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.

Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48 / R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest (in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor: Stärke zwischen 400–800 Candela pro Scheinwerfer.

Weißes Licht: Automatisches Einschalten mit der Zündung

Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe)
Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden (BGBl. Teil I, Abschn. G 5702, Nr. 52, Seite 2085). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten (ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig. Spezielle Tagfahrleuchten müssen gemäß der technischen Vorschrift ECE-R87 genehmigt sein und tragen die Buchstabenkombination „RL“ im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe.

Fahrlichtschaltungen

Tagfahrlichtschaltung (oben) und normales Abblendlicht (unten)

Bei Fahrlichtschaltungen werden die Abblendscheinwerfer mittels eines Relais automatisch eingeschaltet, wenn der Motor läuft. Der Nachteil dieser Lösung ist die hohe Leistungsaufnahme der Hauptscheinwerfer. Außerdem sind die Halogen-Glühlampen recht teuer, bei manchen Fahrzeugmodellen außerdem sehr schwierig zu wechseln, darüber hinaus ist auch der Lampenverschleiß für Armaturenbrettbeleuchtung und Begrenzungslichtlampen erheblich.
Alternativ zu den Fahrlichtschaltungen gibt es „modifizierte Tagfahrlichtschaltungen“. Diese Variante schaltet z.B. Armaturenbrettbeleuchtung, Begrenzungslichter und Kennzeichenbeleuchtungen weg oder versorgt ausschließlich die Frontscheinwerfer mit Strom während der Tagfahrlichtfunktion. Die Technik der Impulsbreitenmodulation erlaubt es darüber hinaus, die Stromaufnahme der verwendeten Frontscheinwerfer, welche als Tagfahrlampenersatz dienen sollen, geringfügig (für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer) zu reduzieren (Reduktion darf eine Herabsetzung der Leuchtstärke unter die Toleranzen der ECE nicht bewirken). In Kanada wird z.B. darüber hinaus zu 70 % das Fernlicht mit einer wesentlich stärkeren Stromreduktion versorgt, diese Reduktion bewirkt eine Leuchtstärke, welche annähernd jener der Tagfahrlichtleuchten gemäß ECE 87 entsprechen.
Bei Xenonlampen sind die Möglichkeiten der Lebensdauerverlängerung deutlich eingeschränkt, Xenonlampen sind Lichtbogenlampen und benötigen stets die volle notwendige Leistung, um ein „Abreißen“ des Lichtbogens zu verhindern. Hier kann nur durch eine durchdachte Schaltungslogik die Anzahl der Zündvorgänge drastisch reduziert werden. Das kurzlebigste Bauteil bei Xenonlampen sind nicht die Lampen selbst, sondern die Steuermodule mit dem Hochspannungsgenerator. Diese Bauteile haben üblicherweise die halbe Lebensdauer einer Xenonlampe (Quelle: www.tagfahrlicht.at).

Tagfahrleuchten

Tagfahrleuchte als Universal-Nachrüstset

Tagfahrleuchten können universell einsetzbar oder so ausgelegt sein, dass sie nur für die Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge geeignet sind. Eingesetzt werden entweder Glühlampen (mit Leistungen zwischen 5 Watt und 21 Watt) oder LEDs. Der maximale Energieverbrauch liegt bei Einsatz solcher Nachrüstlösung zwischen 10 und 42 Watt (für beide Tagfahrleuchten). Standlicht, Schlussleuchten, Armaturenbeleuchtung und hintere Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel und verschleißen daher auch nicht. Bei Einschalten der normalen Scheinwerfer müssen die Tagfahrleuchten automatisch ausgeschaltet werden. Halogenlampen für die Tagfahrleuchten gibt es in speziellen Ausführungen mit einer verlängerten Lebensdauer von 1000 oder mehr Stunden. LEDs haben eine Lebensdauer von bis zu 100.000 Stunden.

LED-Tagfahrleuchte im Betrieb

Tagfahrleuchten, die den Anforderungen der ECE-Richtlinie Nr. 87 entsprechen, sorgen für die im Straßenverkehr gewünschte Signalisationswirkung. Abblendlicht wäre zwar heller, ist aber nicht notwendig. Bei der Verwendung von Tagfahrlicht geht es nicht um maximale, sondern um optimale Signalwirkung.

Montierte LED-Tagfahrleuchte
Die bekannten Probleme bei der Montage von zusätzlichen Fernlicht- und Nebelscheinwerfern sind nicht auf (LED-)Tagfahrleuchten übertragbar. Zwar finden sich an modernen Autos oft keine geeigneten Stellen zur Aufnahme von zusätzlichen Fern- oder Nebelscheinwerfern, moderne LED-Tagfahrleuchten sind allerdings viel kleiner, die Größe der leuchtenden Fläche muss nach ECE-R87 nur mindestens 25 cm² und darf maximal 200 cm² betragen.[4] Auch ist die Nachrüstung nicht so schwierig, weil insbesondere LED-Tagfahrleuchten durch den Einsatz leichter Kunststoffe keine mechanisch starkt beanspruchbaren Halterungen benötigen und vielfach einfach auf oder unter dem Kunststoffstoßfänger angeschraubt werden können.

ECE-87-Richtlinien für die Nachrüstung von Tagfahrleuchten

Bei der Montage separater Tagfahrleuchten sind einige Richtlinien bezüglich des Montageortes zu beachten:

  • Montageort: Fahrzeugfront
  • Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit Nebelscheinwerfern oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
  • Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
  • Abstand zwischen den Leuchten: mindestens 600 mm
  • Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten: maximal 400 mm

Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung R48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.
Spezielle Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten kann es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen.

Einfluss auf die Verkehrssicherheit

Tagfahrleuchten (je 6 Watt) im Gegenlicht

Die Hälfte aller Unfälle an Kreuzungen tagsüber werden laut Studien durch das nicht rechtzeitige Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Tagfahrlicht erleichtert das Erkennen von anderen Verkehrsteilnehmern, besonders in Stresssituationen. Dabei wird übersehen, dass es auch andere Verkehrsteilnehmer als PKW gibt. Gerade an Kreuzungen sind die am schwersten Geschädigten in der Regel nicht tagfahrlichtpflichtige Autofahrer, sondern Fußgänger und Radfahrer. Die abseitige Forderung auch für diese beiden Gruppen eine entsprechende Beleuchtung gesetzlich vorzuschreiben, sollte jeder auf sich wirken lassen, bevor er die o.g. Studien als gesamtsystematisch gültig anerkennt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat in einer konservativen Rechnung ermittelt, dass der Nutzen einer generellen Einführung von Tagfahrlicht in Deutschland beim 1,6-fachen der Kosten liegen würde. Bei der Benutzung von speziellen Tagfahrleuchten läge er sogar beim 3,0-fachen. Bei Einführung von LED-Tagfahrleuchten steigt der Wert auf das 4-fache. Die Studie bezieht die Daten aus verschiedenen ausländischen Untersuchungen. Der damalige Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe gab die Empfehlung aus, ab dem 1. Oktober 2005 generell mit Licht zu fahren. Allerdings wurden in der Studie nicht die immateriellen Schäden der schwächeren Verkehrsteilnehmer berücksichtigt (Schmerzen durch Körperverletzungen, Leiden durch Behinderungen). Der ADAC hielt zunächst eine Autolichtpflicht am Tag für überflüssig. In der ADAC-Motorwelt 1/2006 spricht sich der Club unter Berufung auf die Studie des BASt jedoch ausdrücklich für die generelle Einführung des Tagesfahrlichts aus und verlangt für die Übergangszeit, bis alle Fahrzeuge mit solchem Fahrlicht ausgestattet sind, ebenso eine Pflicht, das Abblendlicht einzuschalten. Eine Langzeitstatistik der UN-Wirtschaftskommission für Europa von 1970 bis 1988 weist keine Vorteile der Lichtpflicht nach. Eine 2000 für die Schweiz erstellte zusammenfassende Untersuchung 24 unabhängiger Studien, die zwischen 1960 und 1996 in neun Ländern durchgeführt wurden, ergab dagegen eine positive Auswirkung auf die Verkehrssicherheit, insbesondere in Norwegen, Schweden und Finnland. Dies liegt vor allem daran, dass in den nordischen Ländern die langen Dämmerungszeiten früher sehr unfallträchtig waren. In Österreich wurde im Herbst 2007 das Parlament mit der Abschaffung der seit November 2005 herrschenden Verpflichtung zum „Licht am Tag“ befasst. Dabei wurde es am 1. Januar 2008 wieder abgeschafft, wobei der Gebrauch aber auch nicht ausdrücklich verboten wurde. Studien ergaben, dass die Maßnahme „Licht bei Tag“ in Summe keinerlei Sicherheitsgewinn erbrachte, den CO2-Ausstoß erhöhte und die Autofahrer mit durchschnittlich 50 Euro pro Jahr belastete. Der letztendliche Grund für diese Maßnahme war aber eine wahrnehmungsphysiologische Studie, die erstmals anhand von Augenbewegungsmessungen nachwies, was viele Licht-am-Tag-Gegner behaupten, und was auch schon früher seitens Augenfachärzten eingewendet worden war: dass nämlich durch das Licht eine Fixierung auf für das unmittelbare Vorfeld des eigenen Fahrzeuges unwesentliche Information erfolgt, und dadurch die Reaktion auf plötzlich auftretende Gefahren verschlechtert wird.

Energieverbrauch/Wartungskosten

Bei der Verwendung der normalen Beleuchtungsanlage summiert sich die Leistung von Frontscheinwerfern, Kennzeichen- und Instrumentenbeleuchtung je nach Fahrzeugmodell auf 150 bis 200 Watt. Da der Generator diese Leistung zusätzlich aufbringen muss, steigt der Kraftstoffverbrauch. Das Ausmaß des Mehrverbrauchs hängt stark vom Fahrprofil ab. Als Mittelwert nennen hier der TÜV-Rheinland sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen 0,2 l auf 100 km. Ein moderner Dieselmotor verbraucht bei ungünstigen Betriebsbedingungen ungefähr 300 g/kWh, das wären also 60 g/h, im Optimum des Betriebes nur 40 g/h, also etwa 0,05 l/h. Bei einem Wirkungsgrad zwischen Dieselmotor und Lichtquelle (also vor allem Verlust des Generators) von 75% und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h kommt man im günstigsten Fall auf (0,05 l/h * 1/50 km/h * 1/0,75 * 100 km =) 0,133 l/100 km, bei nicht optimalem Betriebspunkt und bei Ottomotoren entsprechend höher (die Jahresfahrleistung eines Pkw in Deutschland liegt im Schnitt bei 16.500 km).

Quelle: Wikipedia